Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Verbindliche Verträge kommen erst durch die Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferfirma zustande. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einschließlich der vereinbarten Zahlungsbedingungen sind auch Bestandteil aller vorausgegangenen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung durch die Verkäuferfirma unwirksam. Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn der Auftrag zu diesen Bedingungen erteilt worden ist.

3. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk. Für die Preisberechnung sind unsere jeweils im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preislisten allein und ausschließlich verbindlich.

4. Die Versand-Kosten trägt grundsätzlich der Käufer. Frachtfreie Lieferungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung, welche von der Lieferfirma ausdrücklich schriftlich bestätigt sein muss. Für alle Sendungen geht ab Grundstück des Verkäufers die Gefahr, auch die des zufälligen Unterganges, auf den Käufer über. Die Sendung reist im Auftrage und für Gefahr des Käufers.

5. Das Abladen ist Sache des Käufers. Es hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Für den Fall, dass Personal und Material von der Verkäuferfirma gestellt werden, wird hierdurch eine Haftung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Abladevorganges nicht begründet.

6. Die Rechungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug nach Eingang der Ware zu begleichen, es sei denn, es sei bei Auftragserteilung eine andere Zahlungsweise mit der Verkäuferfirma vereinbart worden. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Firmenleitung. Zahlungshalber entgegengenommene Wechsel, Schecks oder Zessionen begründen nie einen Skontoabzug. Hierdurch tritt auch keine Stundung der Forderung ein.

7. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Der Käufer gerät ohne besondere Anmahnung in Zahlungsverzug bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles. (Vorstehender Satz gilt nicht für Nichtkaufleute.) Befindet sich der Käufer im Verzuge, so werden von der Verkäuferfirma Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Bankzinssatz berechnet. Ist die Gewährung eines Kassa-Skontos vereinbart, so errechnet sich dies nur nach dem Netto-Warenwert der Rechnung zuzüglich Mehrwertsteuer.

8. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Auftragsbestätigung eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit ein oder wird seine Zahlungsfähigkeit nach Auftragsbestätigung zweifelhaft, so ist die Verkäuferfirma berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Für diesen Fall bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.)

9. Ausführung und Berechnung der erteilten Lieferungsaufträge können durch die Verkäuferfirma in angemessenen Teilpartien vorgenommen werden. Zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie rechnen von dem Tag an, an welchem der Lieferfirma erteilte Aufträge völlig klar gestellt und zu leistende Anzahlungen eingegangen sind. Verzögerungen infolge Betriebsstörungen, Ereignissen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohmaterialien und Betriebsstoffen, heben den Kaufvertrag auf, es sei denn, die Verkäuferfirma erklärt ausdrücklich, und zwar schriftlich, ihre Lieferbereitschaft. Nicht eingehaltene, zugesagte Lieferfristen begründen keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn oder sonstige Schadensersatzansprüche. Bei Lieferungsverzug gewährt der Käufer der Verkäuferfirma eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.) Aufträge, welche vom Käufer auf Abruf bestellt, aber innerhalb von 3 Monaten nicht abgerufen worden sind, können von der Verkäuferfirma nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Vorankündigung an den Käufer ausgeliefert und in Rechnung gestellt werden.

10. Die Lieferung erfolgt gemäß den Beschreibungen laut Katalogen neuester Fassung, technische Änderungen vorbehalten.

11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen aus der Lieferung von zu unserem Vertriebsprogramm gehörenden Artikeln oder Erbringung von Leistungen unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei der Vermischung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen Waren gleicher Art erwerben wir ein dem Wert-Verhältnis entsprechendes Miteigentum. Soweit die von uns gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung vom Erwerber be- oder verarbeitet wird, wird die Be- und Verarbeitung für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Wert-Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren und des Verarbeitungswertes der neuen Sache ergibt. Die neue Sache gilt als Liefergegenstand im Sinne dieser Bedingungen. Bei der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag (z.B. Werkvertrag) in voller Höhe an uns ab. Zugleich tritt der Besteller hiermit seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der gelieferten Materialien an uns ab, soweit es sich um Materialien handelt, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil aufgrund des Werksvertrages bestimmt sind. Haben an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehalts-Lieferanten Miteigentum, tritt der Besteller die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag in dem Verhältnis schon jetzt an uns ab, in dem der Rechnungswert unserer Zulieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretungen erfolgen zur Sicherung unserer sämtlichen bestehenden und künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine an uns abgetretenen Ansprüche an einen Dritten abzutreten; die Übertragung auf Faktoringunternehmen setzt unsere vorherige schriftliche Zustimmung voraus, die wir nicht unbillig verweigern werden. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Verkauf von uns gelieferter Materialien, auch im verarbeiteten Zustand, ist nach erfolgter Zahlungseinstellung nicht gestattet. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden, damit wir Interventionsklage erheben können. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt. Der Besteller ist bezüglich der Hereinnahme dieser Gegenwerte unser Treuhänder. Soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 15 % übersteigt, werden wir sie auf schriftliches Verlangen nach unserer Wahl freigeben. Der Besteller ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Materialien zu versichern. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst; diese bleiben unser frei verfügbares Eigentum.

12. Die gelieferte Ware unterliegt, entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Mängelrügen sind sofort bei Ankunft per LKW, Bahn, Spedition oder bei der Abholung festzustellen und die Annahme zu verweigern. Bei Anlieferung durch Lkw’s der Lieferfirma sind die beanstandeten Elemente sofort mit den gleichen Fahrzeugen zurückzuschicken. Der Käufer hat bei berechtigten Beanstandungen nur einen Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Minderungs- und Wandlungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Einbau- und Ausbaukosten, entgangenem Gewinn, sowie mittelbaren und unmittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.) Ob Ersatzlieferung oder Nachbesserung der beanstandeten Elemente erfolgt, liegt im Ermessen der Lieferfirma. Eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgt nur innerhalb eines halben Jahres. Die Garantierzeit beginnt mit der Absendung der Ware bei der Lieferfirma. Das Rechnungsdatum ist maßgebend. Liegt ein Herstellungsfehler vor, so beträgt die Garantiezeit 2 Jahre. Der Käufer hat in diesem Falle nur Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Ersatzlieferung bezieht sich jeweils nur auf das beanstandete Teil der gelieferten Ware selbst, wie zum Beispiel auf die Scheibe, die Versiegelung, den Beschlag usw.; die Einbaukosten gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ersatzlieferungen wird eine erneute Garantie nicht gewährt. Nach Ablauf der Garantiezeit sind als weitere Ersatzlieferungen ausgeschlossen. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.) In Gewährleistungsfällen müssen wir jede Anfahrt des Kundendienstes mit 50 Euro in Rechnung stellen. Für etwaige Schäden, verursacht bei Besuchen der Mitarbeiter, bei Montagen oder Reparaturen, gleich welcher Art haftet die Lieferfirma nicht. Für Einbauteile der Vorlieferanten leistet die Lieferfirma insoweit Garantie, wie dieselben hierfür Garantie übernehmen. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.) Sämtliche beanstandeten Elemente müssen zum Lieferwerk zurück. Hier werden dieselben einer Prüfung unterzogen. Sofern diese Prüfung ergibt, dass die vorgebrachte Reklamation nicht berechtigt ist, wird von der Lieferfirma je Element eine Bearbeitungsgebühr für Transport, sowie auf- und abladen, von 21,- Euro berechnet. Von Kunden bearbeitete Elemente sind von der Garantie ausgeschlossen. Unbedeutende Abweichungen in Farben und Maßen von den Modellzeichnungen, soweit dieselben branchenüblich sind, geben dem Käufer kein Recht auf Beanstandungen oder Anbringung von Mängelrügen. Gleiches gilt bei Abweichungen, die beim Holz naturgemäß auftreten bzw. unvermeidlich sind. Mutwillige Beschädigungen, die durch unsachgemäße bzw. nachlässige Behandlung seitens des Käufers eingetreten sind, werden von der Lieferfirma nicht behoben. Das Recht auf Ersatz und Gewährleistung erlischt, wenn nachweisbar gegen die Wartungs- und Pflegeanleitung verstoßen wird.

Wartungs- und Pflegeanleitung für Meeth-Fenster:

Jedes Bauelement, auch Fenster, gleich aus welchem Material, ob Holz, Alu oder Kunststoff brauchen Wartung und Pflege. Meeth übernimmt vorstehende Gewährleistung für seine Produkte nur unter der Voraussetzung der Beachtung nachfolgender Punkte. Spät. 3 – 5 Monate nach Einbau müssen die Elemente mit einem der DIN-Norm entsprechenden Lack endbehandelt werden. Sämtliche Beschlagteile sind jährlich mit feinem Maschinenöl zu behandeln. Spätestens ab dem 2. Jahr sind ebenfalls jährlich die Versiegelungsanschlüsse an Holz und Glas auf dichten Abschluss zu überprüfen und falls erforderlich auszubessern. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung ist vom Bauherrn die Einhaltung der Wartung und Pflegeanleitung nachzuweisen. Ein Recht auf Sicherheitseinbehalt sowie ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.) Umbestellungen verursachen erhöhte Kosten. Die Gutschrift der Lieferfirma erfolgt daher in jedem Falle mit einem Abschlag von 10 % des Lieferpreises. Sonderanfertigungen und Teile, welche bereits eingebaut waren, können nicht zurückgenommen werden. Für Schäden und Folgeschäden übernimmt die Lieferfirma keine Haftung. Die Garantiezusage gilt nur für den auf der Rechnung aufgeführten Kunden. Nachfolgekunden gegenüber übernimmt die Lieferfirma keine Garantie. Es gelten nur als Auftrag solche Bestellungen, welche auf Originalbestellscheinen der Lieferfirma hereingegeben werden. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.)

13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Laufeld in der Eifel. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung. Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Wittlich und zwar sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Beziehung. (Vorstehender Absatz gilt nicht für Nichtkaufleute.)

14. Die bisherigen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen werden durch die vorstehenden ersetzt. Die Bedingungen gelten auch für die bereits laufenden Verträge.

15. Musterelemente sind bei Rückgabe oder Auflösung der Geschäftsverbindungen kostenfrei an die Verkäuferfirma zurückzusenden.

16. An dieses Angebot halten wir uns drei Monate ab Angebotsabgabe gebunden. Bei Auftragserteilung gelten die vereinbarten Preise bei Abnahme der Lieferung innerhalb von zwei Monaten nach Auftragserteilung. Bei Abrufaufträgen gelten die Preise als längstens drei Monate nach Auftragsbestätigung vereinbart.

17. Ist eine der vorstehenden Klauseln unwirksam, so bleiben die übrigen hiervon unberührt.

18. Gemäß § 26 BDSG weisen wir darauf hin, dass Ihre Anschrift bei uns gespeichert ist.