Allgemeine Einkaufsbedingungen der Josef Meeth Fensterfabrik GmbH & Co. KG

Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen definieren die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis und gelten für jede Bestellung, die von der Josef Meeth Fensterfabrik GmbH & Co. KG (nachfolgend “Besteller”) an ihren Lieferanten (nachfolgend “Lieferant”) für die Beschaffung der vom Lieferanten zum Verkauf an-gebotenen Produkte und Dienstleistungen gemäß der Bestellung ausgestellt wird. Der Besteller lehnt jede Bestimmung ab, nach der die allgemeinen Verkaufsbedingungenen des Lieferanten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen ablösen und lehnt hiermit jede Klausel des Lieferanten ab, nach der der Besteller durch Schweigen die Ablehnung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen akzeptiert oder die Anwendung der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten zustimmt.
Abweichende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten bestellt. Änderungen, Ergänzungen, mündliche Nebenabreden sowie von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind. Sofern Rahmenverträge zwischen Lieferant und Besteller abgeschlossen sind, haben die Bedingungen des Rahmenvertrages Vorrang. Sie werden, soweit das erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
Mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter des Bestellers ist kein Mitarbeiter des Bestellers berechtigt, abweichend von einem nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisses individuelle mündliche Abreden zu treffen.

Bestellungen / Auftragsbestätigung

Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Fehlerhafte oder irrtümliche Bestellungen können ganz oder teilweise durch den Besteller mittels einseitiger, schriftlicher Erklärung korrigiert werden. Die Haftung des Bestellers ist insoweit auf den Vertrauensschaden begrenzt. Für offenkundig fehlerhafte Bestellungen haftet der Besteller nicht. Die Liefergegenstände werden nach den Leistungsangeboten des Lieferanten bestellt und bezeichnet. Der Lieferant hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen im Bestellschein richtig sind und ob das Material der bekannten Zweckbestimmung genügt. Der Lieferant meldet Be-denken gegen die Verwendbarkeit unverzüglich nach Kenntnisnahme von den maßgebenden Umständen an. Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen des Bestellers innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller zum kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Abänderung der Bestellung berechtigt. Auftragsbestätigungen, die nicht der Bestellung entsprechen, bedürfen zum wirksamen Vertragsschluss der Zustimmung des Bestellers.

Preise

Die vereinbarten Preise sind als Gesamtpreis oder Einheitspreis Festpreise. Die Mehrwertsteuer, soweit sie anfällt, ist gesondert aus-zuweisen. Die vereinbarten Preise umfassen mangels spezieller Vereinbarung alle Leistungen, die mit der Beschaffung und Lieferung der Liefergegenstände verbunden sind, also insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Ort der Übergabe (frei Empfangsstelle des Bestellers) einschließlich Versicherung, Steuern, Zölle und sonstige Nebenkosten.

Lieferung / Leistung / Lieferschein

Die Lieferung bzw. Leistung ist frei Werk oder frei an den vom Besteller benannten Lieferort durchzuführen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit ordnungsgemäßer Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort, soweit eine Aufstellung/Montage vereinbart ist, mit ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage auf den Besteller über. Der Lieferant hat sich auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern. Jeder Lieferung oder Leistung ist ein Liefer-schein beizufügen. Der Lieferschein hat folgende Angaben zu beinhalten: Bestellnummer, genaue Bezeichnung der Lieferung/Leistung, gelieferte Menge, etc.. Erfolgen die Lieferungen durch Speditionsunter-nehmen, so sind die vorstehenden Daten auch auf den Frachtbriefen und/oder sonstigen Warenbegleitscheinen anzugeben. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung nach Deutschland die gewöhnlichen Warenbegleitpapiere und Zolldokumente beizufügen und sich gegen besondere Risiken der Lieferung zu versichern.

Lieferzeit/vorzeitige Lieferung / Lieferterminüberschreitung /
Lieferverzug / Vertragsstrafe

Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Termine sind bindend. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen. Er-folgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei dem Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung gilt das Zahlungsziel erst ab dem vereinbarten Liefertermin. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pro Werktag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % vom Wert der nicht rechtzeitig gelieferten Ware, max. jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für den Fall der vorbehaltlosen Annahme der Ware ist der Besteller berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, nach fruchtlosem Ab-lauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Die geltend gemachte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

Folgen nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung

Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht oder nur säumig nachkommt, ist der Besteller berechtigt, nach vorherige Mahnung entweder selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten Ersatz oder Abhilfe zu beschaffen, unbeschadet aller weitergehenden gesetzlichen Ansprüche.

Rechnungserteilung, Zahlungsfrist / Skonto

Rechnungen sind sofort nach jeder Lieferung oder Leistung in einfacher Ausfertigung einzureichen. In den Rechnungen sind neben der Bestellnummer und der Artikelnummer die gleichen Daten, wie unter Punkt „Lieferung/Leistung/Lieferschein“ aufgeführt, anzugeben. Der Lauf der Zahlungsfrist (auch für Skonto-Abzug) wird unterbrochen, wenn die Bearbeitung der Rechnungen aufgrund Fehlerhaftigkeit verzögert wird.
Zahlung erfolgt:
– 30 Tage nach Waren- und Rechnungseingang unter Abzug v. 3 % Skonto
oder
– 45 Tage nach Waren- und Rechnungseingang netto mit Zahlungs-mitteln
nach Wahl des Bestellers oder gem. Sondervereinbarung.
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der prüffähigen Rechnung, sofern die Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.
Eine vor dem vereinbarten Liefertermin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an die in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine gebundene Zahlungsfrist.
Die Bezahlung bedeutet nicht die Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

Rücktrittsrecht bei Liefereinstellung / Insolvenz

Stellt der Lieferant seine Lieferung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Besteller hergeleitet werden können. Wird der Vertrag vom Besteller gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie vom Besteller bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der dem Besteller entstandene Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt. Der Besteller ist ferner berechtigt, eine Bestellung rückgängig zu machen, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche daraus her-leiten kann, wenn der Lieferant trotz Mahnung mit seiner Lieferung mehr als 7 Tage in Verzug gerät. In diesem Falle steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Ist der Lieferant durch höhere Gewalt gehindert, den Liefergegenstand rechtzeitig oder ordnungsgemäß zu liefern, hat er dem Besteller nach billigem Ermessen zu gestatten, von dieser Bestellung ganz oder teilweise zu-rückzutreten.

Gewährleistung / Rügeobliegenheit / Gewährleistungsfrist

Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung und Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Behörden und Fachverbände, entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eingehende Ware wird bei dem Besteller innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts-gang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen untersucht und spätestens innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Ablieferung gerügt. Der Fristablauf für die Rüge beginnt bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung. Dem Besteller stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon ist der Besteller grundsätzlich berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.

Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Lohnarbeiten / Werkzeuge

Dem Lieferanten steht ein über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht zu. Der Besteller ist zu geschäftsüblicher Verarbeitung/Weiterveräußerung von Vorbehaltsware uneingeschränkt berechtigt. Sofern der Besteller Teile beim Lieferanten beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum über-trägt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller. Die zur Be- oder Verarbeitung angelieferten Werk-stücke sind sorgfältig zu behandeln und gegen mögliche Gefahren zu schützen. Der Lieferant haftet dem Besteller für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen und hat den Besteller von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten. Ein gewöhnlicher Ausschussanteil wird vom Besteller toleriert. Sollte der Lieferant darüber hinausgehenden Ausschuss selbst verschuldet haben, hat der Lieferant dem Besteller den entstandenen Schaden zu ersetzen; darüber hinaus wird die Bearbeitung von Ausschussteilen grundsätzlich nicht vom Besteller vergütet.
An Werkzeugen behält der Besteller sich das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Produkthaftung / Haftungsfreistellung / Haftpflichtversicherung

Der Lieferant ist im Falle eines Produktschadens verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung, auf erstes An-fordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§‘ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i.V.m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Umgang mit Informationen / Geheimhaltung / Werbung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen oder bei Gelegenheit der Ausführung dieses Vertrages erhaltenen Informationen, Zeichnungen, Berechnungen, Mengen, Modelle, Werkzeuge, Normenblätter, Druck-vorlagen, technische Dokumentationen und sonstige Daten (sog. Informationen) strikt geheim zu halten und entsprechend unzugänglich zu verwahren. Diese Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sind durch den Lieferanten ausreichend vor dem Zu-griff von an der Vertragsdurchführung unbeteiligter Personen zu schützen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Anforderung sämtliche Dokumente, die Informationen der genannten Art enthalten, nach Aufforderung an den Besteller herauszugeben. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder während der Vertragslaufzeit wurden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch über die Beendigung der jeweiligen Lieferbeziehung hinaus.
An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behält sich der Besteller alle Schutzrechte geistigen Eigentums vor. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für den Besteller vorgenommen. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller in seiner Werbung nur hinweisen, wenn der Besteller eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt hat.

Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung / Abtretung /
Übertragung von Vertragspflichten

Gegenüber etwaigen von dem Besteller geltend gemachten Ansprüchen kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind. Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs-rechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
Die Übertragung von Vertragspflichten durch den Lieferanten auf eine andere Person bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Tritt der Lieferant eine Forderung gegen den Besteller ohne entsprechende Zustimmung ab, so ist diese trotzdem wirksam. Der Besteller ist dann jedoch berechtigt, nach seiner freien Wahl und mit befreien-der Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten zu leisten.

Schutzrechte / Freistellung

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Bestimmungsland der Ware, soweit dies dem Lieferanten bekannt ist, verletzt werden, wenn er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird der Besteller von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Vertragsstrafen

Vereinbarte Vertragsstrafen kann der Besteller, soweit sie fällig geworden sind, vom Rechnungsbetrag in Abzug bringen.

Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht /
Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist die vom Besteller bezeichnete Empfangsstelle. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind von den Gerichten zu entscheiden, die für den Hauptsitz des Bestellers zuständig sind. Der Besteller ist berechtigt, auch am Sitz des ausländischen Lieferanten (im In- oder Ausland) zu klagen. Auf die vertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrage über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Sind Teile des Vertrages unwirksam, so bleiben die übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, für unwirksame Teile angemessene Ersatzvereinbarungen zu treffen.

Laufeld, den 01. Juni 2021
Josef Meeth Fensterfabrik GmbH & Co. KG